1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung
Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werde, sondern auch Dienstleistungsverträge, die auf einem anderen elektronischen Wege angeboten werden. Von dieser Informationspflicht sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e. der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.
Die Anwaltskanzleo Sirin schließt Online-Dienstverträge nach der ODR-Verordnung nicht ab. http://ec.europa.eu/consumers/odr/
2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vorher zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.
Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige Stelle benannt werden.
Die Anwaltskanzlei Sirin ist nicht bereit an einem solchen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. www.s-d-r.org